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Förderrichtlinien: https://sptg.de/f%C3%B6rderrichtlinie

Fördermittel können nur an steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts vergeben werden. Die Steuerbegünstigung gemäß § 51 ff. Abgabenordnung (AO) muss durch einen gültigen Freistellungsbescheid der zuständigen Finanzbehörde nachgewiesen werden. Die Vergabe von Fördermitteln an Einzelpersonen ist ausgeschlossen; Einzelpersonen werden ausschließlich in den gesondert dafür eingerichteten Stipendien- und Förderprogrammen der Stiftung
gefördert.

Seit der Gründung der Stiftung wird das Kreativpotential und das Engagement in der Stadt in den satzungsgemäßen drei Themenfeldern (gemeinnützigen Aktivitäten) unterstützt:

·        Bildung, Wissenschaft und Technik

·        Kunst, Kultur und Pflege des kulturellen Erbes

·        Soziales, Karitatives und Humanitäres

Gefördert werden ausschließlich Vorhaben gemeinnütziger Institutionen, die der Frankfurter Stadtgesellschaft zugutekommen. Einzelpersonen und gewerbliche Zwecke oder Produkte, wie z.B. Publikationen, sind von einer Förderung ausgeschlossen.

Innovation ermöglichen, Bewährtes bewahren: Im Rahmen unserer Förderarbeit legen wir Wert auf eine große Vielfalt der unterstützten Projekte: Die Bandbreite reicht von der Breitenförderung bis zur Spitzenförderung, von innovativen, experimentellen Projekten bis hin zur Unterstützung altbewährter, jedoch bedrohter Ansätze. Auf aktuelle gesellschaftliche Bedarfslagen reagieren wir flexibel und kurzfristig – immer am Puls der Stadt.

Die Förderung kann nur für Vorhaben gewährt werden, die sich auf die Stadt Frankfurt am Main direkt beziehen. In begründeten Ausnahmefällen, die eines gesonderten Beschlusses bedürfen, kann bei Projekten auch das Frankfurter Umland mitberücksichtigt werden, sofern dies den Interessen Frankfurts oder der Bürger Frankfurts dient.

Bei der Förderung von Vorhaben Dritter legt die Stiftung Wert darauf, dass die entsprechenden Vorhaben

·        einen wichtigen bürgergesellschaftlichen Beitrag leisten

·        Innovationen zum Nutzen der Bürger voranbringen oder Bewährtes, aber Bedrohtes bewahren helfen

·        modellhaft und übertragbar sind

·        nachhaltig – auch ohne spätere Unterstützung durch die Stiftung – verankert werden können

·        die Kooperation gesellschaftlicher Akteure fördern

·        das Außenbild Frankfurts und die Position der Stadt im Kreis der europäischen Metropolen zu stärken helfen

Folgende Vorhaben sind von einer Förderung grundsätzlich ausgeschlossen:

1.     Übernahme zeitlich unbegrenzter Verpflichtungen

2.     Grundlagenforschung sowie Forschung ohne Bezug zu den Projekten der Stiftung

3.     Schließen von Etat-Lücken der öffentlichen Hand

4.     nicht-projektbezogene Personal- und Verwaltungskosten von Institutionen

5.     Zustiftungen in das Vermögen anderer Stiftungen

6.     reine Baumaßnahmen

Institutionelle Förderungen bleiben die Ausnahme. Sie sind ausgeschlossen, wenn sie einen Zeitraum von drei Jahren überschreiten.

Teilfinanzierung: In der Regel fördert die Stiftung nur solche Projekte, an deren Finanzierung sich weitere Partner beteiligen. Antragsteller müssen gewährleisten, dass durch eine Förderung der Stiftung andere Mittelgeber nicht veranlasst werden, ihre Zuwendungen zu kürzen. Sollten sich nach Antragstellung Projektinhalte und Projektziele wesentlich verändern, etwa weil die Fördermittel nicht ausreichen, ist die Stiftung berechtigt, ihre Mittelzusage zu widerrufen.

Anschlussfinanzierung: Vorhaben, die dauerhaft laufende Kosten verursachen, kann die Stiftung nur fördern, wenn bei Aufnahme der Förderung sichergestellt ist, dass nach Beendigung des zeitlich begrenzten Engagements durch die Stiftung die weiterhin anfallenden Kosten von dritter Seite getragen werden.

Antragsstellung

(1) Antragsteller reichen zunächst eine schriftliche Voranfrage im Umfang von höchstens zwei Seiten ein, auf denen die Projektidee und ihre Finanzierung zusammengefasst sind. Die Stiftung teilt anschließend mit, ob das Vorhaben konkretisiert werden soll.

(2) Für die dann folgende Antragstellung ist auf der Internetseite der Stiftung ein Antragsformular erhältlich. Neben dem Antragsformular inklusive Kosten- und Finanzierungsplan ist eine ausführliche Projektbeschreibung und gegebenenfalls ein Freistellungsbescheid der zuständigen Finanzbehörde oder ein Nachweis über den rechtlichen Status des Antragstellers einzureichen. Anträge werden an die Leitung Antragswesen und Fördermanagement gesandt.

Jeder Antrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:

1.     Angaben zum Antragsteller

2.     Hintergrund und Gegenstand des Projektes sowie Projektziele und -inhalte

3.     Angaben über Erfahrungen des Antragstellers auf dem betreffenden Gebiet

4.     Bezug zu den Themenfeldern der Stiftung

5.     Bezug zu Frankfurt

6.     Bezug zu den methodischen Kriterien der Stiftung (Förderung der Bürgergesellschaft, der Innovation oder der Bewahrung des Bewährten, Modellhaftigkeit, Übertragbarkeit, Nachhaltigkeit, Kooperation)

7.     Zeitplan

8.     Budget/Finanzierungsplan.

(4) Die Stiftung prüft die Übereinstimmung des Antrages mit ihren Zwecken, Themenfeldern und methodischen Kriterien. Sie prüft die Machbarkeit des Projektes und das vorgelegte Budget.

(5) Die Stiftung entscheidet über den Antrag autonom und ausschließlich nach eigenem Ermessen. Zusätzlich zu ihrer eigenen Beurteilung kann die Stiftung jederzeit externe Gutachter einschalten. Mit Einreichung des Antrages stimmt der Antragssteller der Weitergabe des Antrages an externe Dritte zum Zweck einer Begutachtung zu.

(6) Die Bewilligung der Fördermittel erfolgt in Form eines schriftlichen Bewilligungsbescheides. Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Der Bewilligungsempfänger hat sein Einverständnis durch Gegenzeichnung des Bescheides zu dokumentieren. Insbesondere bei größeren Projekten kann ein Projektvertrag den Bewilligungsbescheid ergänzen. Alle sonstigen Zusagen, Inaussichtstellungen oder Vorabmitteilungen sind unverbindlich.

Die Fördermittel werden zweckgebunden und grundsätzlich in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses vergeben.

Projekte müssen innerhalb des vereinbarten Förderzeitraums abgeschlossen werden. Die von der Stiftung bewilligten Mittel sind weder an Haushaltsjahre gebunden noch verfallen sie am Schluss eines Kalenderjahres. Sie sind innerhalb des angegebenen Förderzeitraums abzurufen und zu verwenden. Der Anspruch auf nicht abgerufene Fördermittel verfällt nach Ablauf des Förderzeitraums.

Mittelempfänger müssen spätestens drei Monate nach Projektabschluss einen Endbericht über die Erreichung der Ziele des geförderten Projektes bei der Stiftung einreichen.

Gerne prüfen wir vorab die Antragsfähigkeit Ihres Vorhabens – telefonisch oder formlos per E-Mail an foerderung@sptg.de

Die Stiftung fördert grundsätzlich zeitlich befristet. Mittel werden für keinen längeren Zeitraum als für höchstens drei Jahre vergeben.

Unsere Antragsfristen

20. Januar 2024 - für die Beschlussfassung Mitte März

10. Mai 2024- für die Beschlussfassung Mitte Juli

5. September 2024 - für die Beschlussfassung Mitte November

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