Sparte

Musik

Veranstaltungstyp

Festival
Konzert

Antragstellende

Auftretende
Produzent:innen
Veranstalter:innen
Musiker:innen

Antragsberechtigt sind natürliche Personen, rechtsfähige juristische Personen oder Personengesellschaften mit Sitz in Deutschland, die eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gewährleisten können und in der Lage sind, die Verwendung der Fördermittel bestimmungsgemäß nachzuweisen.

Diese sind:

  • Betreiber:innen von Livemusikspielstätten mit einer Besucher:innenkapazität

    • von a) maximal 500 unbestuhlten Plätzen (Kategorie 1) oder

    • b) 501 bis maximal 1.000 unbestuhlten Plätzen (Kategorie 2)

      • die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben;

      • die fest und ortsgebunden sind;

      • die die Musikspielstätte seit mindestens 12 Monaten betreiben;

      • die diese überwiegend für Livemusikveranstaltungen nutzen. Livemusikveranstaltungen in diesem Sinne sind kuratierte Aufführungen von Musiker:innen (einschließlich Ereignisse mit kreativen/künstlerischen/selbst produzierenden DJs) grundsätzlich auf einer Bühne vor einem Publikum. Für die Konzerte wurde speziell geworben. Das Publikum ist wegen der musikalischen Darbietung gekommen;

      • in denen mindestens 12 (im ländlichen Raum mit bis zu 20.000 Einwohner:innen), 18 (in kreisfreien Städten 20.001 bis 50.000 Einwohner:innen) bzw. mindestens 24 (in Städten ab 50.001 Einwohnerinnen) Livemusikveranstaltungen von verschiedenen Künstler:innen im Jahr 2022 nachgewiesen werden können. Mindestens die Hälfte der nachgewiesenen Livemusikveranstaltungen muss nachweislich den Kriterien unter 3.3. entsprechen;

      • die für diese Livemusikveranstaltungen inhaltlich und finanziell die Hauptverantwortung tragen.

  • oder Veranstalter:innen (nur in der Kategorie 1 antragsberechtigt):

    • die keinen eigenen Musikclub betreiben;

    • die ihren Sitz in Deutschland haben;

    • die im Jahr 2022 mindestens 12 Livemusikveranstaltungen (Definition siehe oben) oder eine thematisch geschlossene Veranstaltungsreihe mit mindesten 6 Livemusikveranstaltungen in einem Zeitraum von mindestens 12 Wochen nachweisen können. Mindestens die Hälfte dieser Konzerte muss nachweislich den Kriterien unter 3.3. entsprechen;

    • deren jeweilige Veranstaltungen im Bezugsjahr eine maximale Anzahl von je 500 zahlenden Gästen nicht übersteigen;

    • die für diese Livemusikveranstaltungen inhaltlich und finanziell die Hauptverantwortung tragen;

    • bei denen alle Veranstaltungsorte für die nachgewiesenen Livemusikveranstaltungen untereinander nicht weiter als 100 km entfernt waren.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie juristische Personen und Personengesellschaften, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts mehrheitlich beteiligt sind, sind nicht antragsberechtigt.

Nicht antragsberechtigt sind Betreiber:innen von Musikspielstätten bzw. Veranstalter:innen, die mit 40 % oder einer höheren Quote aus öffentlichen Mitteln für die Grundfinanzierung ihres Geschäftsbetriebs unterstützt wurden. Bezugsjahr hierfür ist das Jahr 2022. Bei Berechnung der Förderquote bleiben Billigkeitsleistungen, also finanzielle Leistungen, die aus Gründen der staatlichen Fürsorge zum Ausgleich oder der Milderung von Schäden und Nachteilen gewährt wurden (u. a. Überbrückungshilfen) unberücksichtigt.

Sogenannte Fliegende Bauten (z.B. Zelte/fahrbare Bühnen) und Open Air-Bühnen, Konferenz und Eventcenter/-hallen, Tonstudios und Gemeindesäle sind nach diesem Programm nicht antragsberechtigt.

Musikspielstätten oder Veranstalter:innen, die verfassungsfeindliche, gesetzeswidrige oder strafbare Inhalte verbreiten und gewaltverherrlichende oder jugendgefährdende Schwerpunkte in ihrer inhaltlichen Programmplanung setzen, sind von der Förderung ausgeschlossen.

Als Förderplattform, die sich für Gleichstellung, für Diversität und kulturelle Teilhabe in der Musik ausspricht (siehe allgemeine Förderbedingungen), behält die Initiative Musik sich vor, bei Veranstalter:innen und Musikspielstätten, welche menschenverachtende Inhalte oder Ungleichwertigkeitsideologien verbreiten oder diesen eine Bühne bieten, die Förderwürdigkeit infrage zu stellen und die Förderzusage zurückzuziehen.

Pro Musikclub/Konzession bzw. Firmierung/Person kann maximal ein Antrag gestellt werden.

Gefördert werden Livemusikveranstaltungen, welche insbesondere Nachwuchsmusiker:innen, weniger bekannte Genres und experimentelle Formate in den Vordergrund stellen. Veranstalter:innen und Betreiber:innen von Musikspielstätten, die eine Förderzusage in diesem Programm erhalten haben, können sich bis zu 24 solcher Konzerte bezuschussen lassen. Dabei geht die Hälfte des Zuschusses an die jeweils auftretende Band bzw. den jeweiligen Act. Ein besonderer Schwerpunkt der Förderung ist dabei die diverse Programmplanung. So sollen insbesondere Musiker:innen von dem Programm mitprofitieren, welche sich zu Menschengruppen zählen, die in der Musikbranche bisher strukturell benachteiligt und auf den Livebühnen unterrepräsentiert sind.

Die ausführliche Programmbeschreibung zu Live 500 informiert über Förderziele, Antragsberechtigungskriterien, Verfahren, etc.

Anträge für Live 500 konnten vom 3.7.2023 (13 Uhr) bis 31.7.2023 (23:59 Uhr) eingereicht werden.

Die Antragsfristen für 2024 finden Sie hier oder unter https://www.initiative-musik.de/livemusikfoerderung/ sobald diese veröffentlicht wurden.

Mehr Informationen

Initiative Musik

Boris Paillard (er/he) Sprechzeiten: Mi. 13:00 bis 15:00 Uhr; Do. 15:00 bis 17:00 Uhr | Lisa Andersohn (sie/she) Sprechzeiten: Di. 15:00 bis 17:00 Uhr; Fr. 11:00 bis 13:00 Uhr