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05.05.2025

Vereinfachte Rechnungen bei Kleinunternehmern
Durch die Neufassung der Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG haben sich auch die Anforderungen an Rechnungen von Kleinunternehmern geändert. Darauf weist das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben zur Anpassung des Umsatzsteueranwendungserlasses hin.
Nicht erforderlich ist nach dem neuen § 34a der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung die Angabe einer fortlaufenden Rechnungsnummer und des Zeitpunkts der Lieferung oder Leistung.
Dagegen muss künftig dabei darauf hingewiesen werden, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gilt. Eine Angabe in umgangssprachlicher Form ist dabei ausreichend (z. B. „steuerfreier Kleinunternehmer“) wenn sie die Steuerfreiheit für Kleinunternehmer eindeutig bezeichnet.
Hinweis: Rechnungen von Kleinunternehmern können zudem abweichend von der Pflicht zur Ausstellung einer elektronischen Rechnung immer als sonstige Rechnung ausgestellt und übermittelt werden.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 18.03.2025, III C 3 - S 7360/00027/044/105
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