Nach Maßgaben der Stiftungszwecke können nur Projekte mit inländischen und ausländischen gemeinnützigen Institutionen und Projektträgern gefördert werden. Der Antragsteller hat die Steuerbegünstigung gemäß §§ 51 ff. AO (gültiger Freistellungsbescheid) nachzuweisen.
Projektfördermittel können in der Regel nur an Institutionen und Einrichtungen gegeben werden, jedoch nicht an Einzelpersonen.
Förderanträge können jederzeit und ausschließlich über das Antragsportal der NEUMAYER STIFTUNG eingereicht werden.
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