Gemäß § 2 Abs. (2) der Satzung der KSL kann eine Förderung von Ausstellungen nur bei öffentlich zugänglichen, gemeinnützigen Einrichtungen oder bei öffentlich zugänglichen Körperschaften des öffentlichen Rechts erfolgen.
Die Kulturstiftung der Länder fördert kunst- und kulturhistorische Ausstellungen mit regionaler Verankerung bei zugleich internationaler Bedeutung.
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Kulturstiftung der Länder