Der Förderschwerpunkt dieses Programms liegt auf aufstrebenden Künstler:innen. Wer noch nicht oder nicht mehr aufstrebende:r Künstler:in im Sinne des Programms ist, ist von der Förderung nicht ausgeschlossen. In diesen Fällen muss ein Projekt im Sinne des Programms sinnvoll begründet und die Förderwürdigkeit finanzieller sowie künstlerischer Art erkennbar sein.
Als ‚aufstrebende Künstler:innen‘ im Sinne des Förderprogramms betrachtet die Initiative Musik ausübende Musiker:innen, die bereits professionell in der Musikwirtschaft arbeiten, erste wirtschaftliche Erfolge mit ihrer Musik erzielt haben und bereits einen Teil ihres Einkommens mit Musik erwirtschaften. Wer mindestens zwei der nachfolgenden Kriterien erfüllt, zählt bei der Antragstellung als ‚aufstrebende:r Künstler:in‘:
Bestehendes Repertoire mit mindestens erster Veröffentlichung (Album / EP / mindestens drei Singles) und insgesamt mindestens 100.000 Streams oder 500 verkauften Tonträgern
Regelmäßige Konzerttätigkeit mit mindestens 20 Auftritten überregional im zurückliegenden Jahr
Bestehende vertragliche Zusammenarbeit mit Vergütung über Lizenzbeteiligungen mit Bookingagentur, Künstler:innenmanagement, Label, Verlag, Musikvertrieb oder Onlinedienst
Regelmäßige Aktivität auf Social-Media-Plattformen mit mindestens jeweils 1.000 Abonnent:innen/Follower:innen
Nicht mehr als ‚aufstrebende Künstler:innen sind Musiker:innen, sobald ihre erste Veröffentlichung fünf Jahre zurückliegt oder sobald sie ihr Einkommen überwiegend über ihre Musik erwirtschaften.
Antragsberechtigt sind Musiker:innen, Interpret:innen und Ensembles
allein, wenn sie als solche freiberuflich künstlerisch tätig sind
oderzusammen mit einem der nachfolgenden Unternehmen der Musikwirtschaft, mit dem jeweils zum Zeitpunkt der Antragstellung ein gültiger nachstehend genannter Vertrag besteht: Tonträgerunternehmen (Bandübernahme- oder Künstlerexklusivvertrag), Digitalvertrieb (Vertriebsvertrag mit Vergütung über Lizenzbeteiligungen/Kommission), Künstler:innenmanagements (Managementvertrag), Künstler:innenagenturen (Booking-/Agenturvertrag), Musikverlage (Verlagsvertrag)
Die antragsstellenden Künstler:innen müssen über einen Hauptwohnsitz in Deutschland verfügen, im Falle von Bands und Ensembles muss dies zumindest für die Hälfte derer Mitglieder zutreffen. Das mitantragstellende Unternehmen muss einen nachweislich registrierten Firmensitz im europäischen Wirtschaftsraum haben. Die antragstellenden Unternehmen sollten seit mindestens drei Jahren am Musikmarkt tätig sein. Der zwischen antragstellenden Künstler:innen und mitantragstellenden Unternehmen bestehende Vertrag soll durch wirtschaftliche Risikoteilung gekennzeichnet sein, insbesondere eine gewinnabhängige Vergütung des Unternehmens über Lizenzbeteiligungen oder gleichwertige Regelungen.
Gefördert werden Ausgaben für:
Werkkreation, Vorproduktion und Probenzeiten,
Produktion von Audio- und audiovisuellen Aufnahmen,
Herstellung von Ton- und Bildtonträgern,
Digitalisierung,
Promotion- und Marketingmaßnahmen,
Konzertauftritte von Künstler:innen im Rahmen von Konzert- und sonstigen Veranstaltungstourneen,
jeweils einschließlich der Personalausgaben, soweit diese in unmittelbarem Zusammenhang mit den vorgenannten Inhalten stehen. Das Projekt kann aus einzelnen oder mehreren der vorstehenden Punkte bestehen.
Bei den Darbietungen bzw. Aufnahmen der antragstellenden Künstler:innen sollte es sich in erster Linie um neugeschaffene Originalmusikwerke handeln.
Nicht förderberechtigt sind Projekte, an denen mittelbar oder unmittelbar Unternehmen der öffentlichen Hand und / oder Rundfunk- und Fernsehunternehmen beteiligt sind.
74. Förderrunde
Antragsphase 26.6. - 17.7.2026
Projektlaufzeit 4.9.2026 - 3.9.2027
75. Förderrunde
Antragsphase 11.9. - 2.10.2026
Projektlaufzeit 20.11.2026 - 19.11.2027
Projekte mit einer beantragten Fördersumme unter 6.000 EUR finden in der Regel keine Berücksichtigung, d.h. die erforderlichen Gesamtausgaben betragen bei der Künstler:innenförderung mindestens 10.000 EUR.
Der Förderanteil ist degressiv und abhängig von der Höhe der Gesamtausgaben. Mit steigender Höhe der Gesamtausgaben nimmt der Förderanteil ab. Bei Gesamtausgaben in Höhe von 10.000 EUR beträgt der maximal mögliche Förderanteil 60 % der Gesamtausgaben. Der nachzuweisende Eigenanteil (einschließlich eventueller Drittmittel) beträgt in dem Fall mindestens 40 %. Ab Gesamtausgaben in Höhe von 75.000 EUR beträgt der maximal mögliche Förderanteil 40 % der Gesamtausgaben. Der nachzuweisende Eigenanteil (einschließlich eventueller Drittmittel) beträgt in dem Fall mindestens 60 %.
Die Förderleistung ist pro Projekt beschränkt auf 30.000 EUR pro Jahr.
Kein:e Antrag- bzw. Mitantragsteller:in, einschließlich rechtlich selbständiger Tochterunternehmen bzw. verbundener Unternehmen i. S. d. § 15 Aktiengesetz, soll pro Jahr Nutznießer:in von Förderbeträgen der Initiative Musik von mehr als 100.000 EUR sein.
Der Förderantrag ist in digitaler Form bei der Initiative Musik einzureichen. Das vorgegebene Antragsformular wird im Onlineantragsportal ausgefüllt und ausschließlich online eingereicht. Art und Umfang ist dem Formular zu entnehmen.
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Initiative Musik
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