Sparte

Film

Veranstaltungstyp

Finanzen

Antragstellende

Filmschaffende

Förderkriterien

  1. Die Antrag stellende Person muss ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz in Deutschland haben. Sofern sie ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hat, muss sie eine Niederlassung im Inland haben.

  2. Die BKM kann Merkblätter veröffentlichen, in denen Näheres zu den einzelnen Förderbereichen bestimmt wird. Die jeweiligen Einreichtermine sowie sämtliche für die Antragstellung erforderlichen Unterlagen sind im Internet unter www.kulturstaatsministerin.de/filmfoerderung abrufbar. Sämtliche Antragsunterlagen und Drehbücher sind in deutscher Sprache einzureichen.

  3. Von der Förderung ausgeschlossen sind Filmvorhaben, die verfassungsfeindliche oder gesetzwidrige Inhalte enthalten, einen pornographischen oder gewaltverherrlichenden Schwerpunkt haben oder offenkundig religiöse Gefühle tiefgreifend und unangemessen verletzen.

  4. Die Förderung erfolgt im Rahmen der für Einzelmaßnahmen des deutschen Films verfügbaren Haushaltsmittel. Zuwendungen werden nach Maßgabe dieser Richtlinie und den in Absatz 6 genannten Vorschriften gewährt. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; die BKM und die Bewilligungsbehörde entscheiden aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung der Filmförderungsanstalt sind zu berücksichtigen.

  5. Zuwendungen werden grundsätzlich als nicht rückzahlbare Zuwendungen bewilligt. Die als Zuwendungen bewilligten Geldleistungen werden als Anteilfinanzierung ausgereicht, soweit im Zuwendungsbescheid nichts anderes bestimmt wird.

  6. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung der Zuwendungsbescheide und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

  7. Auf Verlangen sind der BKM und/oder der Bewilligungsbehörde alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die für eine Evaluierung der kulturellen Filmförderung erforderlich sind.

  8. Zuwendungen nach dieser Richtlinie, die sich an Betriebe und Unternehmen richten, sind Subventionen im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch (StGB) und der 6 §§ 1 ff. Subventionsgesetz (SubvG). Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen der Zuwendung entgegenstehen oder für die Rückforderung der Zuwendung erheblich sind. Die subventionserheblichen Tatsachen werden im für die jeweilige Förderung maßgeblichen Antragsvordruck konkret bezeichnet.

Die Antragsfristen und Termine pro Förderbereich können hier eingesehen werden.

Mehr Informationen

Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM)