Berechtigt einen Antrag einzureichen ist nur die veranstaltende Institution. Eigenanträge und Anträge von Einzelpersonen sind in der Regel nicht möglich.
Der anzugebende Antragsteller ist Ansprechpartner für alle inhaltlichen Rückfragen. Antragsteller*in und kaufmännische Leitung müssen zeichnungsberechtigt für die Institution sein, da sie im Fall einer Förderung den Fördervertrag unterzeichnen.
Die Ernst von Siemens Musikstiftung fördert weltweit Festivals, Konzerte mit Ur- und Wiederaufführungen, Kompositionsaufträge, Symposien und die Herausgabe musikwissenschaftlicher Schriften. Ein weiteres Anliegen der Ernst von Siemens Musikstiftung ist die Förderung von Akademien für junge Musiker*innen und Komponist*innen. Zudem unterstützt die Musikstiftung Vermittlungs-, Kinder- und Jugendprojekte, welche die Neue Musik einem neuen bzw. jungen Publikum erschließen. Das Kuratorium zeichnet qualitativ herausragende Projekte aus einer Vielzahl von eingegangenen Anträgen mit einer Förderung aus. Kleinere und größere Projekte sind grundsätzlich gleichberechtigt.
Antragsfristen
Zur Frist am 15. September können Anträge für Projekte, die frühestens im Folgejahr beginnen, eingereicht werden. Über diese Anträge wird bis Ende des jeweiligen Jahres entschieden.
Zur Frist am 1. März können Anträge für Projekte, die frühestens in der zweiten Jahreshälfte (ab Juli) beginnen, eingereicht werden. Über diese Anträge wird bis Ende Juni entschieden.
Fördersumme
Die Ernst von Siemens Musikstiftung übernimmt vor allem künstlerische Kosten.
Die EvS Musikstiftung übernimmt keine Vollfinanzierung von Projekten.
Das Kuratorium achtet darauf, in welchem Verhältnis die angesuchte Förderung zu den finanziellen Beteiligungen anderer Institutionen, Veranstalter oder Stiftungen steht. Mindestens eine weitere Institution sollte sich in einem finanziellen Rahmen am Projekt beteiligen, der in ähnlicher Höhe wie der bei der EvS Musikstiftung angefragte Förderbetrag liegt. Wenn der angefragte Förderbetrag weit über den einzelnen finanziellen Beteiligungen der anderen Projektförderer liegt, kann das Projekt nicht unterstützt werden.
Einzureichendes Zusatzmaterial
Bei der Planung von Veranstaltungen, in deren Rahmen Werke von jungen oder unbekannteren Komponist*innen gespielt werden oder bei der Vergabe von Kompositionsaufträgen, müssen beispielhafte Partituren und Einspielungen zur Antragsfrist eingereicht werden. Nach Möglichkeit sollten dies größer besetzte Werken sein, die eingespielten Stücke und Partituren sollten korrespondieren. Wenn Sie sich nicht sicher sein, ob Sie Material zu den an Ihrem Projekt beteiligten Komponist*innen einreichen müssen, können Sie dies vorab mit uns klären.
Das Material muss online zusammen mit dem Antragsformular eingereicht werden. Verwenden Sie zum Einreichen des Materials einen Cloud-Dienst. Den entsprechenden Link können Sie direkt im Formular hinterlegen.
Das Material muss über den Cloud-Dienst dauerhaft abrufbar sein. Hinterlegen Sie das Material nicht als Upload und reichen Sie das Material nicht über einen Datenversanddienst ein, zu dem der Zugang nur einige Tage gültig ist. Zwischen der Einreichfrist und der Sitzung, in der über Ihren Antrag entschieden wird, können mehrere Monate liegen. Sollte das Material dann nicht mehr abrufbar sein, gilt es als nicht eingereicht.
Weder der Link zum Cloud-Dienst noch das Material können gesondert und/oder nachträglich per E-Mail an die Stiftung versendet werden. Auch in diesem Fall gilt das Material als nicht eingereicht.
Links zu Homepages von Komponist*innen können ergänzend in den Lebensläufen hinterlegt werden. Werden nur Links zu Homepages aber kein gesondertes Material über einen Cloud-Dienst geschickt, gilt das Material als nicht eingereicht.
Weitere Informationen & Online-Antrag unter: https://www.evs-musikstiftung.ch/de/foerderung/antragstellung
Mehr Informationen
Ernst von Siemens Stiftung
Isabel Berkenbrink