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Photo by Adam Nieścioruk on Unsplash

01.02.2022

Bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen

Die weiterhin möglichen infektionsschutzrechtlichen Schutzmaßnahmen sind bis zum 19. März 2022 befristet und können einmalig durch Beschluss des Deutschen Bundestages um drei Monate verlängert werden.

  • Am Arbeitsplatz gilt 3G (für Beschäftigte und Arbeitgeber): Den Arbeitsplatz darf nur betreten, wer geimpft, genesen oder aktuell getestet ist. Dafür muss ein Nachweis mit sich geführt, bereit gehalten oder beim Arbeitgeber hinterlegt worden sein. Arbeitgeber müssen die Nachweispflicht zumindest hinsichtlich der Testnachweise täglich durch Kontrollen überwachen und dokumentieren. Alle betroffenen Arbeitgeber können den Impfstatus der Beschäftigten erheben.

  • Es gibt kein „Hausrecht“ was auf Beschäftigte und Arbeitnehmer angewandt werden kann.
    Als Veranstalter:in kann ich mein „Hausrecht“ ausüben in puncto Besucher:innen und z.b. mehr Maßnahmen einführen als gesetzlich verlangt, aber das Arbeitsrecht ist nicht nach eigenen Vorstellungen anpassbar. Es gilt also hier Regelungen zu finden, die allen Beteiligten gerecht werden und an die aktuelle Gesetzgebung angepasst sind.

  • Eine Impfpflicht wird voraussichtlich in den Pflegeberufen etc. ab 15. März 2022 kommen, alles weitere ist in der öffentlichen Diskussion und noch nicht andeutungsweise greifbar.

  • Selbst neue Arbeitsverträge die anders ausgelegt sind als die zurzeit geltenden Coronabestimmungen sind mit großer Wahrscheinlichkeit unwirksam, da sie den aktuellen Stand arbeitsrechtlich betrachtet nicht widerspiegeln.

  • Die Homeoffice-Pflicht wird wieder eingeführt.

  • Zusätzliche Testpflichten gelten für Beschäftigte, Arbeitgeber und Besucherinnen und Besucher in besonderen Einrichtungen wie Pflegeinrichtungen, Reha-Einrichtungen, und Einrichtungen der Eingliederungshilfe. Sie gelten auch für Geimpfte und Genesene. Die Testpflichten von Beschäftigten sind zu überwachen.

  • Im öffentlichen Nah- und Fernverkehr sowie im Flugverkehr gilt 3G für Fahr- bzw. Fluggäste und Kontroll- und Servicepersonal. Ausgenommen sind Schülerinnen und Schüler sowie Taxifahrten. Die Nachweispflichten sollen stichprobenartig kontrolliert werden.

Detailliert werden hier alle möglichen Fragen erläutert:
Bei der Quelle dieser Informationen weiterlesen ...

(Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales www.bmas.de)