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28.12.2021

Der Sonderfonds eröffnet eine neue befristete Absageoption. Kulturveranstaltungen, die im Zeitraum vom 18.11.2021 bis 28.02.2022 stattfinden sollten, können bis zum 31.01.2022 freiwillig abgesagt werden. Auch Verschiebungen sind möglich.

ACHTUNG: dies ist nur für Veranstaltungen möglich deren Ticketverkauf nachweislich bis zum 6.12.2021 gestartet war!

Der Sonderfonds erkennt deshalb freiwillige Absagen von Kulturveranstaltungen, die vom 18.11.2021 bis 28.02.2022 stattfinden sollten, als „pandemiebedingt“ an. Dies gilt unabhängig von der Verordnungslage in den jeweiligen Bundesländern und für Veranstaltungen aller Größen (also sowohl in der „integrierten Ausfallabsicherung“ für Veranstaltungen mit bis zu 2.000 möglichen Teilnehmern und in der „Ausfallabsicherung“ für Veranstaltungen mit mehr als 2.000 möglichen Teilnehmern).

Die freiwillige Absage muss bis zum 31.01.2022 erfolgen!

Es gelten folgende Bedingungen:

  • Der geplante Veranstaltungstermin ist zwischen dem 18.11.2021 und 28.02.2022.

  • Die freiwillige Absage erfolgt(e) bis zum 31.01.2022

    • das heißt: die öffentliche Bekanntgabe der Absage muss spätestens bis zum 31.01.2022 erfolgen und bis zu diesem Datum über die IT-Plattform angezeigt werden.

  • Die Veranstaltung wurde vor der öffentlichen Absage auf der IT-Plattform registriert

    • Registrierungsdatum bis 06.12.2021 (einschließlich): keine weiteren Bedingungen

    • Registrierungsdatum nach dem 06.12.2021 bis 31.01.2022: Ticketverkauf muss in der Regel bis zum 06.12.2021 begonnen haben

Hinweise:

  • Beleg für die erfolgreich abgeschlossene Registrierung ist eine automatisierte E-Mail-Bestätigung.

  • Eine Registrierung in der Vergangenheit liegender bzw. bereits abgesagter Veranstaltungen ist weiterhin nicht möglich.

  • Es gelten die allgemeinen Schadensminimierungspflichten des Veranstalters. Insbesondere soll die Entscheidung über die freiwillige Absage unverzüglich erfolgen. 

  • Es sind nur solche Kosten erstattungsfähig, die vor der Absage nachweislich entstanden sind bzw. begründet wurden. Das heißt unter anderem, es können nach der freiwilligen Absage keine neuen kostenverursachenden Verträge (z.B. Ausfallhonorarvereinbarungen, Stornierungsgebühren) geschlossen bzw. Verbindlichkeiten begründet werden; auch sonstige veranstaltungsbezogene Kosten (z.B. Personal- oder Sachkosten) können nur bis zur freiwilligen Absage (spätestens zum 31.01.2022) auf die Veranstaltung angerechnet werden. Zahlungen zur Erfüllung bereits bestehender Verträge können selbstverständlich auch nach dem 31.01.2022 geleistet werden.

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(Quelle: https://sonderfonds-kulturveranstaltungen.de/aktuelles/freiwillige_absagen_mglich)