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Photo by Adam Nieścioruk on Unsplash

24.11.2021

Hessische Landesregierung informiert zu neuen Beschlüssen des Corona-Kabinetts

In der neuen Verordnung setzt Hessen auch jetzt schon Änderungen um, die von der Ministerpräsidentenkonferenz beschlossen wurden und von den Ländern bundesweit einheitlich ab einer bestimmten Hospitalisierungsrate (Schwellenwerte 3, 6 und 9) ergriffen werden sollen.
Aktuell liegt der Wert für Hessen bei 4,43. (Stand 24.11.2021)

Die wichtigsten Änderungen der in Hessen landesweit geltenden Coronavirus-Schutzverordnung im Überblick:

  • Verschärfung der Regelung für Veranstaltungen (über 25 Personen) und Kulturbetrieb:
    o in geschlossenen Räumen künftig 2G (bisher 3G+PCR) nur mit Abstand und Maske.

  • Der Negativnachweis der dienstleistenden Personen erfolgt nach den Arbeitsschutzregelungen des
    Bundes (geimpft, genesen oder beim Betreten des Betriebes getestet).
    (Quelle: Auslegungshinweise25.11.2021 https://www.hessen.de/sites/hessen.hessen.de/files/2021-11/21-11-24-auslegungshinweise_coschuv.pdf )

  • o bei Großveranstaltungen in Innenräumen künftig Genehmigungsvorbehalt ab 1.000 Teilnehmer (statt bisher ab 5.000)
    o bei Volksfesten und anderen Veranstaltungen mit hoher Fluktuation künftig Stichprobenüberprüfungen bezüglich der Einhaltung der geltenden Regelungen

  • 2G in den Innenräumen (mit Maske und Abstand) von Freizeiteinrichtungen, Sportstätten, Kulturstätten, Gaststätten, Spielbanken und Spielhallen (bisher 3G+) sowie bei körpernahen Dienstleistungen (soweit nicht medizinisch notwendig oder Grundversorgung, wie z.B. Frisöre)

  • Testempfehlungen für private Treffen auch für Geimpfte und Genesene: Verschärfung der Maskenpflicht: einheitliche Maskenpflicht auch an den Sitzplätzen in Schulen, Hochschulen, sonstigen Bildungseinrichtungen, Übernachtungsbetrieben, bei Veranstaltungen, in Kinos, Theatern sowie in
    entsprechenden Arbeitsplatzsituationen etc.; in der Gastronomie kann die Maske weiterhin an Sitzplätzen abgenommen werden.

  • 2G plus Test in Innenräumen von Diskotheken sowie in Prostitutionsstätten: Eintritt nur für geimpfte oder genese Personen plus tagesaktuellem Schnelltest
    o 2G für die Außenbereiche von Diskotheken.

Definition von 3G, 2G und 2G+

3G = Genesen, geimpft oder getestet.

2G = Geimpft oder genesen. Ausgenommen sind Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre & Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können.

2G+ = Geimpft oder genesen und zusätzlich mit Antigen-Schnelltest getestet. Ausgenommen sind Kinder unter 18 Jahren und Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können.

Die Regelungen sind abhängig vom Inkrafttreten des neuen Bundesinfektionsschutzgesetzes, spätestens ab dem 25. November 2021, gültig.

Neue Regelungen auf Basis des Bundesinfektionsschutzgesetzes:

  • 3G am Arbeitsplatz: Der Zutritt zur Arbeitsstätte ist künftig nur Beschäftigten mit 3G-Status erlaubt. Der Arbeitgeber darf den Geimpft-, Genesen- oder Getestet-Status zur Erfüllung der Kontroll- und Dokumentationspflichten einsehen und verarbeiten, aber nicht langfristig speichern. Ungeimpfte müssen im Zweifel selbst für Testnachweise an allen Arbeitstagen sorgen. Beschäftigten muss Homeoffice ermöglicht werden - es sei denn, dies ist aus betrieblichen Gründen nicht möglich. Beschäftigte müssen das Homeoffice-Angebot annehmen.

  • Öffentliche Verkehrsmittel: Im Fernverkehr und im öffentlichen Nahverkehr gilt künftig eine 3G-Regel. Die Einhaltung wird mit stichprobenartigen Kontrollen überprüft.

  • Zutritt zu medizinischen Einrichtungen: Alle Mitarbeitenden und Besucher von Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, Arztpraxen, Reha-Kliniken oder Einrichtungen der Eingliederungshilfe müssen entweder geimpft oder genesen sein oder aber einen Nachweis über einen negativen, höchstens 24 Stunden alten Schnelltest (PCR-Test: 48 h) vorlegen. Das gilt ausdrücklich nicht für Patientinnen und Patienten bzw. Bewohnerinnen und Bewohner. Die Einrichtungen sind zu einem Testangebot vor Ort verpflichtet – ein überwachter Selbsttest ist dabei zulässig.

(Quelle: hessen.de)

(Bild: unsplash - Photo by Adam Nieścioruk on Unsplash)