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17.05.2022

Der Förderzeitraum für die Neustarthilfe 2022 ist der 1. Januar bis 30. Juni 2022

in zwei Phasen: Januar bis März und April bis Juni.
Die Neustarthilfe 2022 beträgt jeweils einmalig 50 Prozent des Referenzumsatzes.

Der Referenzumsatz ist das Dreifache des durchschnittlichen Monatsumsatzes aus 2019. (Sonderregelungen gelten bei geringen Umsätzen oder Einkünften in 2019 durch außergewöhnliche Umstände wie beispielsweise Unterbrechungen der Tätigkeit aufgrund Pflegezeit, Krankheit oder Elternzeit oder für Fälle, in denen die Geschäftstätigkeit zwar vor dem 1. Oktober 2021, aber erst nach dem 1. Januar 2019 aufgenommen wurde, siehe hierzu FAQs 3.3, 6.2 und 6.3).

Als Neustarthilfe 2022 ausgezahlt werden jeweils maximal 4.500 Euro pro Quartal für Soloselbständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften und jeweils maximal 18.000 Euro pro Quartal für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.

Sind die Antragsvoraussetzungen erfüllt, wird die Neustarthilfe 2022 zunächst als Vorschuss ausgezahlt. Alle diejenigen, die dringend finanzielle Hilfe benötigen und bis zum 19. Mai 2022 einen Antrag stellen, werden, sofern die Vorprüfung positiv ausfällt, zeitnah den Vorschuss auf Neustarthilfe 2022 erhalten. Alle diejenigen, die nach dem 19. Mai 2022 einen Antrag stellen, werden erst nach Erteilung des Bewilligungsbescheids Auszahlungen erhalten.

Erst nach Ablauf des Förderzeitraums wird die Höhe der Neustarthilfe 2022 genau berechnet – und zwar auf Grundlage des endgültig realisierten Umsatzes der Monate Januar bis März beziehungsweise April bis Juni 2022. Details zur Endabrechnung werden hier zur Verfügung gestellt.

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(Quelle: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de)