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08.02.2022

Was ist neu ab 7. Februar 2022?

  • Kleinstveranstaltungen mit bis zu 10 Personen:
    Zusammenkünfte, Veranstaltungen und Kulturangebote, an denen nicht mehr als 10 Personen im öffentlichen Raum teilnehmen, unterliegen keinen Auflagen. Bei der Berechnung der Mindestanzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden auch Geimpfte und Genesene mitgezählt.

  • Veranstaltungen mit mehr als 10 Personen in geschlossenen Räumen:
    Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind Gäste, nicht Beschäftigte und Mitwirkende.

    Für alle:
    Bei Veranstaltungen in Innenräumen (bspw. Theater, Opern, Kinos und Konzerte) müssen alle Teilnehmenden geimpft oder genesen sein, sobald mehr als 10 Personen anwesend sind. In diesem Fall müssen diese Anwesenden darüber hinaus einen Schnelltest, PCR-Test oder ein Testheft vorlegen bzw. die 2GPlus-Voraussetzungen (geboostert, frisch doppelt geimpft, genesen und geimpft oder frisch genesen) nachweisen. Bei der Berechnung werden auch Kinder unter 6 Jahren mitgezählt, sie müssen jedoch selbst keinen Negativnachweis vorlegen.

    In den Innenräumen muss bei Veranstaltungen (auch mit weniger als 10 Besucherinnen und Besuchern) grundsätzlich eine medizinische Maske getragen werden. Sie darf am Sitzplatz für den Verzehr von Speisen und Getränken zeitweise abgenommen werden.

    Wer weniger als 250 Plätze zur Verfügung hat:
    Das erforderliche Abstands- und Hygienekonzept muss u.a. Maßnahmen zur Ermöglichung der Einhaltung von Mindestabständen oder andere geeignete Schutzmaßnahmen beinhalten. Hier gelten keine starren Regeln und keine festen Mindestabstände. Entscheidend ist, dass wirkungsvolle Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsrisikos getroffen sind. Auch ein sog. (doppeltes) „Schachbrettmuster“, bei dem reihenversetzt abwechselnd (zwei) Plätze besetzt werden und (zwei) Plätze freibleiben oder die Bildung von Sitzgruppen entsprechend der Kontaktregeln (bei Geimpften oder Genesenen von höchstens 10 Personen) mit ausreichendem Mindestabstand zur jeweils nächsten Gruppe, sind eine geeignete Schutzmaßnahme.
    Hier kann die zulässige Höchst-Menge an Teilnehmenden je nach Besucher:innen-Zusammensetzung und Hygienekonzept etwas variieren, im Regelfall wird man sich je nach Ort zwischen 30 und 50 % der Gesamtkapazität bewegen.

    Wer mehr als 250 Plätze zur Verfügung hat:
    Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sind maximal 4.000 Teilnehmende erlaubt, wobei die 250 Plätze übersteigende Kapazität des Veranstaltungsortes auf 30 Prozent beschränkt wird.

  • Veranstaltungen mit mehr als 10 Personen im Freien:
    Bei Veranstaltungen im Freien mit mehr als 10 Personen müssen alle Teilnehmenden geimpft oder genesen sein.

    Sobald mehr als 250 Personen anwesend sind, müssen diese darüber hinaus einen Schnelltest, PCR-Test oder ein Testheft vorlegen bzw. die 2GPlus-Voraussetzungen (geboostert, frisch doppelt geimpft, genesen und geimpft oder frisch genesen) nachweisen.

    • Das erforderliche Abstands- und Hygienekonzept muss u.a. Maßnahmen zur Ermöglichung der Einhaltung von Mindestabständen oder andere geeignete Schutzmaßnahmen beinhalten. Entscheidend ist, dass wirkungsvolle Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsrisikos getroffen sind. Auch ein sog. (doppeltes) „Schachbrettmuster“, bei dem reihenversetzt abwechselnd (zwei) Plätze besetzt werden und (zwei) Plätze freibleiben oder die Bildung von Sitzgruppen entsprechend den Kontaktregeln (bei Geimpften oder Genesenen von höchstens 10 Personen) mit ausreichendem Mindestabstand zur jeweils nächsten Gruppe, sind eine geeignete Schutzmaßnahme.

    Wer mehr als 250 Plätze hat:
    Bei Veranstaltungen wird die 250 Plätze übersteigende Kapazität des Veranstaltungsortes auf 50 Prozent beschränkt. Veranstaltungen mit mehr als 10.000 Teilnehmenden sind nicht zulässig.
    Zu den Veranstaltungen im Freien gehören auch Gesellschaftsjagden.

    Bei Veranstaltungen mit mehr als 250 Teilnehmerinnen und Teilnehmern gilt die Maskenpflicht grundsätzlich. Darüber hinaus gilt die Maskenpflicht in Gedrängesituationen, wenn die Mindestabstände nicht eingehalten werden können.

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(Quelle: hessen.de)