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29.08.2022

Was Vereine zum Wegfall der Corona-Sonderreglungen am 1.9. wissen müssen

Der Bundestag hat in dem Gesetz vom 27.03.2020 – Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht – auch Sonderregelungen zu Vorschriften des Vereinsrechts vorgenommen.

Das Gesetz sollte es Vereinen erleichtern, ihre Handlungsfähigkeit während der Corona-Krise aufrechtzuerhalten. Diese Regelungen laufen zum 1. September 2022 aus.

Zum 1. September 2022 enden die sogenannten Corona-Sonderregelungen, die für Vereine von zentraler Bedeutung sind. Sie betreffen die Amtszeit von Vorständen, die Mitgliederversammlung und schriftliche Beschlüsse. Im DSEErechtstipp erfahrt ihr, ob für euren Verein unmittelbarer Handlungsbedarf besteht.

Amtszeit des Vorstandes

Die Amtszeit eines Vereinsvorstands ist befristet. Ist die Amtszeit abgelaufen, so verliert er automatisch die Befugnis, den Verein im Rechtsverkehr vertreten zu können, und zwar auch dann, wenn noch kein neuer Vorstand gewählt worden ist. Die Satzung kann allerdings vorsehen, dass der alte Vorstand bis zu einer Neuwahl im Amt bleibt.

Diese strenge Verfahrensweise war durch die Coronagesetzgebung gelockert worden. Die Vorstände bleiben auch bei Nichtdurchführung von Neuwahlen in Amt und Würden. Allerdings eben nur bis zum 31.08.2022.

  • Ab dem 1. September 2022 gilt wieder die ursprüngliche gesetzliche Regelung. Sollte die Amtszeit eures Vorstandes abgelaufen sein und eure Satzung keine Bestimmung der Fortführung des Amtes beinhalten, dann ist euer Verein ab diesem Stichtag nicht mehr handlungsfähig. Die bisherigen Vorstandsmitglieder sind nicht mehr berechtigt, den Verein zu vertreten.

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Durchführung von Mitgliederversammlungen

Für den Verein verbindliche Beschlüsse kann nur die Mitgliederversammlung treffen. Nach den gesetzlichen Regelungen im BGB muss die Mitgliederversammlung in Präsenz stattfinden. Eine Ausnahme ist nur zulässig, wenn die Satzung die anderweitige Durchführung ausdrücklich gestattet.

Die Sonderregelungen ermöglichen es auch ohne Regelung in der Satzung, hybride Mitgliederversammlungen oder auch solcher, die gänzlich online stattfanden, durchzuführen.

  • Ohne entsprechende Satzungsregelung darf nach dem 31. August 2022 keine Mitgliederversammlung online und/oder hybrid in eurem Verein durchgeführt werden.

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Briefwahl und schriftliche Beschlüsse

§ 32 BGB eröffnet die Möglichkeit, Beschlüsse auch ohne Durchführung einer Mitgliederversammlung herbeizuführen. Dazu ist es aber erforderlich, dass alle Mitglieder des Vereins dem jeweiligen Beschlussvorschlag zustimmen. Diese Regelung wurde durch die Corona-Gesetzgebung gelockert. So konnte die Zustimmung per E-Mail erfolgen, und auch die Notwendigkeit der Zustimmung aller Vereinsmitglieder war nicht erforderlich.

  • Ab dem 1. September 2022 greift wieder die Ursprungsregelung des Gesetzes, also dass alle Mitglieder den Vereinsbeschlüssen zustimmen müssen.

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(Quelle: https://www.deutsche-stiftung-engagement-und-ehrenamt.de/)