Das Steueränderungsgesetz 2026
Quelle: Vereinsinfobrief Nr. 487 vom 7.1.2026, ein Service von www.vereinsknowhow.de.
Der Bundesrat hat dem Steueränderungsgesetz 2025 in der vom Bundestag beschlossenen Fassung zu gestimmt. Neben der Anhebung wichtiger Freigrenzen und Freibeträge sieht es für gemeinnützige Organisationen weitere Erleichterung und Vereinfachungen vor.
Die Änderungen sind die umfassendsten im Gemeinnützigkeitsrecht seit 2020. Im Einzelnen geändert werden:
die Anhebung der Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf 50.000 €,
die Anhebung der Ehrenamtspauschale auf 960 €,
die Anhebung des Übungsleiterfreibetrags auf 3.300 €,
die Anhebung der Haftungsgrenze der §§ 31a und 31b BGB auf 3.000 €
die Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung auf 100.000 €,
der Verzicht auf eine Sphärenzuordnung von Einnahmen bei Körperschaften mit Ein-nahmen bis 50.000 €,
Erhöhung der pauschalen Zweckbetriebsgrenze bei sportlichen Veranstaltungen,
die Einführung von E-Sport als neuen gemeinnützigen Zweck,
die Behandlung von Photovoltaikanlagen als steuerlich unschädliche Betätigung bei der Gemeinnützigkeit,
die Erhöhung der Grenze für die Durchschnittssatzbesteuerung bei der Umsatzsteuer von 45.000 auf 50.000 €.
Anhebung der Umsatzfreigrenze
Die Umsatzfreigrenze für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe nach § 67a Abs. 1 Satz 1 AO wird von 45.000 € auf künftig 50.000 € angehoben. Künftig bleiben damit die Überschüsse im steuerpflichtigen Bereich körperschaft- und gewerbesteuerfrei, wenn der Bruttoumsatz nicht über 50.000 € liegt.
Gemeinnützige Körperschaften können also in größerem Umfang Einnahmen aus nicht zweckbezogenen wirtschaftlichen Tätigkeiten erzielen, ohne dass das ertragsteuerliche Folgen hat.
Anhebung von Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale
Die Ehrenamtspauschale wird von bisher jährlich 840 € auf 960 € erhöht. Der Übungsleiterfreibetrag von 3.000 € auf 3.300 €.
Entsprechend angepasst wurde auch die Regelung des § 11a Absatz 1 Nummer 5 des II. Sozialgesetzbuchs (SGB), die die steuerlichen Pauschalen auch von der Sozialversicherung befreit. Anders als bisher wird hier kein Betragsgrenze mehr genannt, sondern auf die Regelung des § 3 Nr. 26 EStG verwiesen. Zukünftige Anpassungen der Freibeträge machen also keine Änderung des SG mehr erforderlich.
Neben der betragsmäßigen Erhöhung stellt die geplante Änderung klar, dass mit der jeweils ausgeübten Tätigkeit selbst steuerbegünstigte Zwecke verfolgt werden müssen. Die Finanzverwaltung hat das zwar schon bisher so gesehen (R 3.26a Abs. 1 EStR); aus dem Gesetzeswortlaut ging das aber nicht eindeutig hervor.
Hinweis: Damit wird klargestellt, dass insbesondere Tätigkeiten im Rahmen steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe nicht begünstigt sind.
In gleicher Weise angepasst wird § 82 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 XII. Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe), wonach die Freibeträge anrechnungsfrei bleiben. Auch das das Asylbewerberleistungsgesetz wird entsprechend angepasst. § 7 Abs. 3 Satz 2 und 4 nennt nicht mehr die feste Grenze von 250 €, sondern ein Zwölftel des in § 3 Nummer 26 des EStG genannten Betrags.
Höhere Grenzen in Kombination mit Minijob
Im Zuge der Anpassung des Mindestlohns steigt die Vergütungsgrenze für geringfügige Beschäftigungen (Minijob) von 556 auf 603 €.
Damit ändern sich auch die Obergrenzen für die Kombination von Minijob und Ehrenamts- bzw. Übungsleiterfreibetrag. Liegen die übrigen Voraussetzungen vor, können in Kombination mit der Ehrenamtspauschale künftig 683 (603 + 80) € monatlich bezahlt werde, ohne dass die Minijobgrenze überschritten wird. Bei Kombination mit dem Übungsleiterfreibetrag sind es monatlich 878 (603 + 275) €.
Anhebung des Freibetrags für die Haftung im Ehrenamt
Deutlich erhöht wird die Vergütungsobergrenze für die Haftungsfreistellung ehrenamtlich Tätiger.
Bisher galt nach §§ 31a und 31b BGB, dass Organmitglieder und ehrenamtliche tätige Vereinsmitglieder für Schäden gegenüber dem Verein nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz haften, wenn ihre jährliche Vergütung 840 € nicht übersteigt. Dieser Betrag entsprach der bisherigen Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG. Die Grenze wird auf 3.300 € angehoben, also auf die neue Höhe des Übungsleiterfreibetrags (§ 3 Nr. 26a EStG).
Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung
Zu den deutlichsten Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht gehört die Anhebung der Freigrenze für die zeitnahe Mittelverwendung. Sie steigt von bisher 45.000 auf 100.000 € Gesamteinnahmen pro Jahr. Die Anhebung der Grenze fällt also sehr hoch aus. Laut der Gesetzesbegründung betrifft das rund 90 Prozent der steuerbegünstigten Körperschaften.
Liegen die Gesamteinnahmen nicht über 100.000 € im Jahr, entfällt die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung – also nicht nur die Nachweispflicht, sondern die tatsächliche Verwendungspflicht.
Damit erübrigt sich einerseits ein im Einzelfall oft recht aufwändiges Nachweisverfahren (Mittelverwendungsrechnung). Für gemeinnützige Einrichtungen stellt das eine deutliche Vereinfachung bei den buchhalterischen Nachweisen dar, weil die zeitnahe Mittelverwendung im Rahmen einer herkömmlichen Einnahmen-Überschussrechnung oft nicht ausreichend dokumentiert ist. Die Einrichtungen mussten also zusätzliche – liquiditätsbezogene – Aufstellungen machen, deren Inhalt und Umfang durch die Finanzverwaltung nicht definiert ist.
Sphärenzuordnung bei den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben
Als grundsätzliche Neuerung eingeführt wird, dass bei Unterschreitung der Umsatzfreigrenze von 50.000 € keine Abgrenzung von Zweckbetrieb und steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben mehr vorgenommen werden muss (§ 64 Abs. 3 AO).
Diese Neuregelung bedeutet, dass – ertragsteuerlich – alle wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe wie Zweckbetriebe behandelt werden, wenn ihre Gesamtumsätze brutto nicht höher sind als 50.000 € und insgesamt ein Gewinn erzielt wird. Damit wird das Prinzip der pauschalen Zweckbetriebsgrenze von Sportveranstaltungen auf alle wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe übertragen – allerdings mit der zusätzlichen Bedingungen der Erzielung eines Gesamtgewinns.
Das bedeutet zunächst eine buchhalterische Vereinfachung: Die Abgrenzung von Zweckbetrieben und steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ist nicht mehr erforderlich, wenn die Gesamtumsätze 50.000 € nicht überschreiten.
Allerdings muss zuvor sichergestellt sein, dass weder die Umsatzfreigrenze überschritten wird, noch einer Verlust entsteht. Die Umsätze und Erträge müssen also mindesten grob überschlagen werden, bevor auf eine buchhalterische Trennung der Sphären verzichtet werden kann.
Zugleich bedeutet die Regelung, dass eine Verrechnung von Gewinnen und Verlusten von Zweckbetrieben und steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben erfolgt. Verluste im steuerpflichtigen Bereich sind dann nur noch gemeinnützigkeitsrelevant, wenn sie nicht durch Überschüsse der Zweckbetriebe gedeckt werden.
Die Trennung der Sphären ist aber nicht nur für eine mögliche Ertragsbesteuerung relevant, sondern auch für die Mittelverwendung. Ist eine Trennung zwischen zweckbezogenen und nicht zweckbezogenen wirtschaftlichen Tätigkeiten nicht mehr erforderlich, gilt das auch für die zweckgebundene Mittelverwendung.
Verluste – auch Dauerverluste – im steuerpflichtigen Bereich sind dann ohne Folgen für die Gemeinnützigkeit, solange sie durch Einnahmen aus Zweckbetrieben gedeckt werden.
Anhebung der Durchschnittssatzgrenze bei der Umsatzsteuer
Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, können nach § 23a UStG für den Vorsteuerabzug einen Durchschnittssatz von 7 Prozent der Umsätze ansetzen.
Das gilt nur, wenn
der sie als steuerbegünstigt anerkannt sind
der Umsatz im Vorjahr nicht über 45.000 € lag.
der Verein nicht bilanzierungspflichtig ist
Sinn und Zweck der Regelung ist die Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens. Die gemeinnützige Einrichtung muss die Vorsteuerbeträge aus den verschiedenen Aufwendungen (Eingangsumsätzen) nicht einzeln erfassen. Statt dessen wird die Vorsteuer pauschal mit 7 Prozent der Umsätze angesetzt. Die Umsätze selbst werden wie gewohnt besteuert.
Die Umsatzgrenze von bisher 45.000 € wird parallel zu der Erhöhung der Umsatzfreigrenze für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe auf 50.000 € angehoben.
Inkrafttreten
Alle oben aufgelisteten Änderungen treten 1. Januar 2026 in Kraft.
Dieser Text mit Stand Januar 2026 stellt keine rechtliche Beratung dar, sondern ist eine unverbindliche Zusammenfassung zu aktuellen Regelungen und Empfehlungen ohne Gewähr oder Haftung für Aktualität, Korrektheit und Vollständigkeit.