Update 11. Januar 2022: Die Hessische Landesregierung hat die aktuelle Corona-Schutzverordnung um weitere vier Wochen verlängert. Grund dafür sei das Auslaufen der Verordnung am kommenden Donnerstag, erklärte Ministerpräsident Volker Bouffier am Dienstag 11.1.2022 in Wiesbaden.
Corona-Regeln in Hessen ab 28.12.2021
KULTURSTÄTTEN - (MUSEEN, GEDENKSTÄTTEN ETC.)
Drinnen: 2G-Pflicht.• Im Freien: Keine Einschränkungen.
VERANSTALTUNGEN, (THEATER, KINO ETC.) ÜBER 10 PERSONEN
Drinnen:• Ab 11 bis 100 Personen: 2G sowie Abstands- und Hygienekonzept.
Ab 101 Personen: 2G plus sowie Abstands- und Hygienekonzept.
Maximale Veranstaltungsgröße: 250 Teilnehmende.
Draußen: Ab 11 bis 100 Personen: Abstands- und Hygienekonzept.
Ab 101 Personen: 2G sowie Abstands- und Hygienekonzept.
Maximale Veranstaltungsgröße: 250 Teilnehmende.
Ausnahme: Kein 3G /2G bei Volksfesten oder ähnlichen Veranstaltungen.
Örtliche Sonderregeln bleiben möglich.
Ausnahmen weiterhin bspw. für berufliche Zusammenkünfte.
CLUBS/DISCOTHEKEN
Der Betrieb von Tanzlokalen, Clubs und Diskotheken ist nunmehr landesweit•
und unabhängig von der Infektionsinzidenz vor Ort untersagt. Ein regulärer
Gastronomiebetrieb ist dort möglich.
GASTRONOMIE Drinnen: 2G-Pflicht und Maskenpflicht bis zum Platz.•
Drinnen und im Freien: Abstands- und Hygienekonzept.
Gottesdienste: 3G dringend empfohlen.
An Silvester gilt: Auf belebten öffentlichen Plätzen dürfen keine Feuerwerkskörper
(ab Kategorie F2) abgebrannt werden.
EINHEITLICHE MASKENPFLICHT
Im Freien: Maskenpflicht, wenn Abstände nicht eingehalten werden können.•
Drinnen: Maskenpflicht (med. Masken) auch am Sitzplatz. Ausnahme: Gastronomie.•
TREFFEN
Im öffentlichen Raum dürfen sich maximal 10 Personen treffen.•
Ist bei einem Treffen im öffentlichen Raum eine ungeimpfte Person dabei, gilt:•
Nur der eigene Haushalt plus max. 2 Personen eines weiteren Haushalts.
Diese Regeln werden auch auch für Treffen im privaten Raum empfohlen.•
Außerdem sollte man sich davor testen lassen.
An Silvester gilt: Auf belebten öffentlichen Plätzen dürfen keine Feuerwerks-
körper (ab Kategorie F2) abgebrannt werden.
ARBEITSPLÄTZE
Geregelt durch das Bundesinfektionsschutzgesetz:
• Der Zutritt zur Arbeitsstätte ist nur Arbeitgebern und Beschäftigten mit
3G-Status erlaubt.
• Ungeimpfte müssen im Zweifel selbst für Testnachweise an allen
Arbeitstagen sorgen.
• Beschäftigten muss Homeoffice ermöglicht werden -
es sei denn, dies ist aus betrieblichen Gründen nicht möglich.
HOTELS UND ÜBERNACHTUNGEN
2G-Pflicht für touristische Übernachtungen; ansonsten 3G mit•
täglichen Tests. 2G für die Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen (Speisesäle,•
Schwimmbäder pp.).
ÖPNV
Geregelt durch das Bundesinfektionsschutzgesetz:
• 3G-Pflicht.
• Maskenpflicht im Fahrzeug und in den Bahnhofsgebäuden.
SCHULE
Präsenzunterricht für alle Klassen. Negativnachweis: 3x pro Woche.•
Maske im Schulgebäude und auch am Sitzplatz.•
Bei Coronafall in der Klasse: 14 Tage tägliche Tests.•
Testangebot auch für geimpfte und genesene Schülerinnen und Schüler•
(mind. 1 x pro Woche).
KITA
• Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen (konstante Gruppen).
SPORT
Drinnen: 2G-Pflicht.•
Im Freien: Keine Einschränkungen.
KÖRPERNAHE DIENSTLEISTUNGEN
• 2G-Pflicht, Ausnahme: 3G bei Friseuren und medizinisch und hygienisch
notwendigen Behandlungen. • FFP2 Maskenpflicht.
EINZELHANDEL • 2G außerhalb der Grundversorgung (Grundversorgung: Supermärkte,
Apotheken, Drogerien usw.), Maskenpflicht.