Antragsberechtigt sind Verleih- oder Vertriebsunternehmen mit Sitz oder Niederlassung im Inland.
Gegenstand der Förderung sind der Verleih im Inland und der Vertrieb im Ausland von Kinofilmen (im Sinne der §§ 41 bis 48 FFG).
Die am Filmförderungsgesetz (FFG) orientierte, projektbezogene Förderung von Verleih- und Vertriebsmaßnahmen soll Konjunkturimpulse setzen und den derzeitigen pandemiebedingten Marktstörungen entgegenwirken. Mittelbar soll hierdurch auch die Infrastruktur der Verleih- und Vertriebsunternehmen gestärkt werden. Insbesondere im Hinblick auf weiterhin ausbleibende Filmstarts internationaler Großproduktionen soll die Maßnahme darüber hinaus dazu beitragen, ein breites und vielfältiges Angebot von qualitativen Filmen in deutschen Kinos sicherzustellen und die Sichtbarkeit des deutschen und europäischen Films im In- und Ausland zu erhöhen. Dementsprechend dient die Förderung gleichzeitig der Bewahrung der kulturellen Vielfalt.
Das Förderprogramm zur pandemiebedingten Verleih- und Vertriebsförderung der BKM konnte mit dem Inkrafttreten des Nachtragshaushalts 2021 am 9.6.2021 bis 31.12.2022 verlängert und die Mittelausstattung auf insgesamt bis zu 22 Mio. Euro (20 Mio. Euro Verleih, 2 Mio. Euro Vertrieb) erhöht werden.
In den neuen Fördergrundsätzen sind folgende Änderungen enthalten:
Ziffer 3.2: Die 3-Monats-Frist für den Kinostart wurde ersatzlos gestrichen.
Ziffer 3.2 neu (vorher 3.3): Zuwendungen können nun für Vorhaben gewährt werden, deren Kinostart oder deren Umsetzung bis zum 31.05.2022 erfolgt.
Ziffer 7.6: Hier wurde ein Satz eingefügt, der es ermöglicht in begründeten Ausnahmefällen in Bezug auf die Auszahlung von der Richtlinie D.9 abweichende Regelungen zu treffen.
Ziffer 7.7: Der Verwendungsnachweis muss grundsätzlich sechs Monate nach Kinostart bzw. nach Beginn der internationalen Maßnahme vorgelegt werden. Das heißt, dass die Frist in begründeten Ausnahmefällen verlängert werden kann. Hierbei muss trotzdem gewährleistet bleiben, dass der Verwendungsnachweis spätestens bis zum 30.11.2022 vorgelegt wird, damit auch die zweite Rate bis zum Kassenschluss 2022 ausgezahlt werden kann.
Ziffer 8: Die Laufzeit der Fördergrundsätze wird bis 31.12.2022 verlängert.
Zuwendungen an Verleihunternehmen können bis zu 25 Prozent der anerkennungsfähigen Kosten betragen, höchstens jedoch 600.000 Euro pro Maßnahme.
Zuwendungen an Vertriebsunternehmen können bis zu 50 Prozent der anerkennungsfähigen Kosten betragen, höchstens jedoch 50.000 Euro pro Maßnahme.
Antragsstellung online hier: https://ffa-verleih-marketing.ffa.de/login.php
Um eine möglichst reibungslose Antragsbearbeitung zu gewährleisten, möchten wir Sie bitten, vor der Einreichung Kontakt zu der zuständigen Förderreferentin aufzunehmen.
Die gesamte Antragsbearbeitung seitens der FFA erfolgt in digitaler Form. Sofern Sie Angaben zum Antrag machen möchten oder hierzu aufgefordert werden, loggen Sie sich bitte im Antragsportal ein und erledigen dort die erforderlichen Angaben.
Mehr Informationen
FFA-Filmförderungsanstalt
Margret Günzel (Teamleitung Auswertung)