Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse KSK
Bei Aufnahme einer (vorübergehenden) abhängigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung
Die Möglichkeiten aus der künstlerischen / publizistischen Tätigkeit Einkommen zu erwirtschaften sind aufgrund der Corona-Pandemie weiterhin stark eingeschränkt.
Ein Ausweg kann die Aufnahme einer abhängigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung sein, in der die soziale Absicherung über den Arbeitgeber gewährleistet ist – daneben sind dann grundsätzlich Rentenversicherungsbeiträge aufgrund der selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit an die KSK zu zahlen.
Es kommt somit nicht zu einer Beendigung der Versicherung nach dem KSVG, sondern nur zu einer Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Pflegeversicherung, wenn diese Beiträge bereits über den Arbeitgeber einbehalten und abgeführt werden.
Endet die Beschäftigung, tritt die Kranken- und Pflegeversicherung über die KSK wieder ein.
Auch die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung – ein sogenannter 450 Euro-Job oder Mini-Job – oder eine zweite selbständige nichtkünstlerische / nichtpublizistische Tätigkeit mit einem Gewinn von bis zu 5.400 Euro jährlich, führen nicht zu einem Verlust der Künstlersozialversicherung, also nicht zu einer Beendigung der Versicherung.
Hinzuverdienstmöglichkeiten in dieser Höhe sind für die Künstlersozialversicherung unbeachtlich, haben also keine Auswirkungen auf die Versicherung nach dem KSVG.
Wird hingegen eine zweite selbständige nichtkünstlerische / nichtpublizistische Tätigkeit mit einem regelmäßigen jährlichen Gewinn von mehr als 5.400 Euro jährlich aufgenommen, muss die KSK die Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Pflegeversicherung feststellen, d. h., die Kranken- und Pflegeversicherung muss direkt und auf eigene Kosten mit der Krankenkasse geregelt werden.
Es ist ratsam, vor Aufnahme einer solchen anderen selbständigen Tätigkeit, Auskünfte über die Höhe der anfallenden freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge bei der Krankenkasse einzuholen.
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(Quelle: Künstlersozialkasse)
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