Corona Soforthilfen
Auswirkungen auf die KSK Beiträge
Soforthilfen für eine selbstständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit können Auswirkungen auf das der Künstlersozialkasse zu meldende Arbeitseinkommen haben.
Eine Soforthilfe soll in der Regel laufende Betriebsausgaben decken. Sie wirkt sich daher steuerlich auf das Betriebsergebnis aus. In diesem Fall muss sie im Auszahlungsjahr bei unterjähriger Meldung oder Änderungsmeldung des Arbeitseinkommens aus künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit berücksichtigt werden.
Die Grundformel für eine geänderte Arbeitseinkommensschätzung lautet:
Geschätzte Betriebseinnahmen des Jahres aus kü./publ. Tätigkeit
– Geschätzte Betriebsausgaben des Jahres für kü./publ. Tätigkeit
+ Ausgezahlte Soforthilfen des Jahres für kü./publ. Tätigkeit
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= Arbeitseinkommen aus selbständiger künstlerischer/publizistischer Tätigkeit
Andere Soforthilfen, die nicht direkt für die selbstständige Tätigkeit gezahlt werden, sondern dem privaten Lebensunterhalt dienen (zum Beispiel für Kinderbetreuung, vorübergehender Bezug von Wohngeld, Arbeitslosengeld I oder II, etc.), müssen nicht bei der Schätzung des Arbeitseinkommens berücksichtigt werden!
Reichen die Einkünfte aus selbständiger künstlerischer / publizistischer Tätigkeit zur Deckung ihres Lebensunterhaltes nicht mehr aus, können Sie auf Antrag Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende erhalten.
Der Versicherungsschutz bleibt weiterhin bestehen, die Versicherungspflicht nach dem KSVG wird nur dann vollständig beendet, wenn Sie Ihre künstlerische / publizistische Tätigkeit aufgeben.
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(Quelle: Künstlersozialkasse)
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